Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO hinsichtlich der Satzung der Klägerin vom 31.10.2016 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Errichtung auf die letztwillige Verfügung vom 28.02.2013 der im März 2014 verstorbenen C zurückgeht. Mit genannter letztwilliger Verfügung hatte C ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts H vom 28.09.2016 ihr gesamtes Vermögen der Klägerin vererbt. C ist ihrerseits Alleinerbin ihres am 15.02.2013 verstorbenen D gewesen.
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