LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2023
L 14 R 75/20
Normen:
SGB VI § 93; SGB VI § 97 Abs. 1; SGB VI § 119 Abs. 2; SGB VI § 119 Abs. 3; SGB X § 31; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 520/18

Rechtswidrigkeit der Neufeststellung einer Witwenrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnrechnung von Einkommen aus einem MinijobKeine Wirksamkeit der Rücknahme eines Rentenpassungsbescheides der Deutschen Post AG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 14 R 75/20

DRsp Nr. 2023/11830

Rechtswidrigkeit der Neufeststellung einer Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnung von Einkommen aus einem Minijob Keine Wirksamkeit der Rücknahme eines Rentenpassungsbescheides der Deutschen Post AG

Der Rentenpassungsbescheid der Deutschen Post AG trifft keine eigenständige Regelung zur (Nicht-) Anrechnung von Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung – hier im Falle des Bezugs einer Witwenrente, sodass eine vom Rentenversicherungsträger allein vorgenommene Rücknahme der Rentenanpassung insofern ins Leere geht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2019 aufgehoben.

Der Bescheid vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 93; SGB VI § 97 Abs. 1; SGB VI § 119 Abs. 2; SGB VI § 119 Abs. 3; SGB X § 31; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die erfolgte Neuberechnung ihrer Witwenrente unter Anrechnung von Einkommen, das sie aus der Ausübung eines Minijobs erzielt hat.