Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart betreffenden weiteren - ergänzenden- Haftungsbescheides; Haftung für Umsatzsteuer 1992
FG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 613/00
DRsp Nr. 2002/12072
Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart betreffenden weiteren - ergänzenden- Haftungsbescheides; Haftung für Umsatzsteuer 1992
Nimmt das FA einen OHG-Gesellschafter nach Auflösung der OHG durch einen auf § 191 Abs. 1AO 1977 i.V.m. § 69AO 1977 und §§ 421, 427BGB gestützten Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden der OHG in Anspruch, stellt sich ein auf § 191AO 1977 i.V.m. § 128HGB gestützter weiterer Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden, die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Haftungsbescheides noch nicht fällig waren, aber denselben Sachverhalt und Veranlagungszeitraum betreffen, als rechtswidriger ergänzender -weiterer- Haftungsbescheid dar, wenn es sich weder um einen Rücknahmebescheid des ersten Haftungsbescheids mit dem Neuerlass eines Haftungsbescheids noch um einen Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheid i. S.v. §§ 130 Abs. 2 bzw. 131 Abs. 2AO 1977 handeln kann, mit dem die Haftungssumme erhöht werden soll.