FG Münster - Urteil vom 25.06.2004
11 K 6956/02 AO
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 93 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1137

Rechtswidrigkeit eines an eine Volksbank gerichteten Sammelauskunftsersuchens über Wertpapierveräußerungsgeschäfte mit Papieren am sog. Neuen Markt zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2000

FG Münster, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 6956/02 AO

DRsp Nr. 2004/13259

Rechtswidrigkeit eines an eine Volksbank gerichteten Sammelauskunftsersuchens über Wertpapierveräußerungsgeschäfte mit Papieren am sog. "Neuen Markt" zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2000

1. Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines betroffenen Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Steuerfahndung über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergeben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen der Steuerfahndung. 2. Aus dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger eine Bankverbindung zu einem bestimmten Kreditinstitut unterhält und dort gewisse Einnahmenüberschüsse erzielt haben könnte, ist wegen der nahe liegenden Möglichkeit, dass auch Beziehungen zu ganz anderen Kreditinstituten außerdem noch bestehen, bei denen verrechnungsfähige Verluste entstanden sein können, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gewinn zu schließen. 3. Die Vermutung, dass 1999 insbesondere im Bereich des sog. Neuen Marktes Aktienan- und -verkäufe zugenommen haben und hieraus folge, dass entsprechend viele private Veräußerungsgewinne nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären, trägt nicht als hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 93 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.