FG München - Beschluss vom 07.04.2010
7 V 508/10
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 4 Nr. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 5; AO § 125 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1; AO § 167 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 422
EFG 2010, 1375

Rechtswidrigkeit eines Nachentrichtungsbescheids gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen wegen unterlassenem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners)

FG München, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 7 V 508/10

DRsp Nr. 2010/11622

Rechtswidrigkeit eines Nachentrichtungsbescheids gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen wegen unterlassenem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners)

1. Ein in der Überschrift als "Nachforderungsbescheid" bezeichneter Verwaltungsakt kann als Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO und nicht als Haftungsbescheid nach §§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG i. V. m. § 73g EStDV auszulegen sein, auch wenn § 167 Abs. 1 S. 1 AO als Rechtsgrundlage im Bescheid nicht genannt und lediglich auf § 50a Abs. 5 EStG hingewiesen wird und auch in der Einspruchsentscheidung nur von der Haftung für nicht abgeführte Abzugssteuer die Rede ist. 2. Es ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zulässig, dass das Finanzamt den Haftungsschuldner für Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 EStG a. F. (jetzt § 50a Abs. 1 EStG) anstelle eines Haftungsbescheids durch einen Nacherhebungsbescheid auf Grundlage von § 167 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch nimmt. 3. § 157 Abs. 1 AO stellt an einen Nacherhebungsbescheid nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO, der an einen Steuerentrichtungspflichtigen gerichtet ist, keine anderen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt als an einen unmittelbar an den Steuerschuldner gerichteten Steuerbescheid. In jedem Fall ist die Angabe des Steuerschuldners erforderlich.