OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2022
19 B 1431/21
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1 Alt. 2; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 455/21

Rechtswirksamkeit der Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts im Anwaltsprozess; Beteiligung der Eltern als Sorgeberechtigte am Verfahren bei einem Förderortwechsel ihres Sohnes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 19 B 1431/21

DRsp Nr. 2022/1401

Rechtswirksamkeit der Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts im Anwaltsprozess; Beteiligung der Eltern als Sorgeberechtigte am Verfahren bei einem Förderortwechsel ihres Sohnes

1. Im Anwaltsprozess beim Oberverwaltungsgericht wird die Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Alternative 2 ZPO erst dann dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn er die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist.2. Bei einem Förderortwechsel nach § 17 Abs. 2 und 3 AO -SF sind als Eltern im Sinn des § 123 Abs. 1 SchulG NRW regelmäßig die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten am Verfahren zu beteiligen.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1 Alt. 2; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1;

[Gründe]