BFH - Urteil vom 22.02.2017
I R 2/15
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1; EStG 1997/StBereinG 1999 § 2a Abs. 4 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 5; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BFHE 257, 120
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 866/12

Rechtswirkungen der entgeltlichen Übertragungen eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen PersonengesellschaftAbzugsfähigkeit der im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleisteten Ausgleichszahlung als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen I R 2/15

DRsp Nr. 2017/6128

Rechtswirkungen der entgeltlichen Übertragungen eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft Abzugsfähigkeit der im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleisteten Ausgleichszahlung als Betriebsausgaben

1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig. 2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C–388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014 6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1;