Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die für die (erneute) Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag vom 24.06.2016 notwendigen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.)
Die Erblasserin errichtete am 18.08.1994 ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren Stiefsohn E zum befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu Nacherben einsetzte. Einen inhaltlich entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht E am 04.08.2015.
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