1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30.11.2020 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere über die Einordnung der Klausel als Gleichstellungsabrede.
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