BFH - Beschluss vom 05.03.2020
II B 99/18
Normen:
ErbStG 2012 § 13a Abs. 8; AO § 165, § 175;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 852
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3699/16

Rechtswirkungen eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Neuregelung der ErbschaftssteuerZulässigkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung

BFH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen II B 99/18

DRsp Nr. 2020/8969

Rechtswirkungen eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Neuregelung der Erbschaftssteuer Zulässigkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung

1. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. 2. NV: Die Feststellung von Wertansätzen ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 – 3 K 3699/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2012 § 13a Abs. 8; AO § 165, § 175;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.