I.
Mit Urteil vom 12. November 2008 hat das Finanzgericht einer Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin auf Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erlassen hatte, stattgegeben, die Revision hiergegen jedoch nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem FA am 26. November 2008 zugestellt.
Wegen der Nichtzulassung der Revision hat das FA Beschwerde eingelegt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senatsvorsitzenden antragsgemäß um einen Monat verlängert. Das FA begründete die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem auf den 25. Februar 2009 datierten Schriftsatz, der am 2. März 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging. Das FA wurde am 3. März 2009 von der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in Kenntnis gesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|