FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.09.2002
5 K 290/00
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 3 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 67

Rechtzeitige Stellung des Bauantrags für Eigenheimzulage maßgeblich

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 290/00

DRsp Nr. 2003/770

Rechtzeitige Stellung des Bauantrags für Eigenheimzulage maßgeblich

Bauvoranfrage oder tatsächlicher Baubeginn einer baurechtlich nicht genehmigungsfreien sog. Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG im Jahr 1996 führen nicht zu einer Förderung nach dem EigZulG in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung, wenn der Bauantrag erst nach dem 31.12.1996 gestellt wird

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 3 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) die von der Klägerin (Klin.) und ihrem Ehemann für einen Anbau an das bestehende Wohnhaus beantragte Eigenheimzulage zu Recht nach den Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 und nicht in der für das Jahr 1996 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 gewährt hat.

Die Klin. ist verheiratet und bewohnt mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen Kindern das als Einfamilienhaus bewertete Grundstück. Die Eheleute sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer des Hausgrundstücks.