Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung gegen das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Juli 2017 abgeändert.
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