Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin belieferte die A Mineralölgesellschaft mbH (A) im Oktober 2001 mehrfach mit Dieselkraftstoff. Die Forderungen aus diesen Lieferungen fielen wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers aus. Im Streit ist vorliegend lediglich die Belieferung vom 26.10.2001.
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