FG München - Urteil vom 27.07.2015
7 K 697/14
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2864

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

FG München, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 7 K 697/14

DRsp Nr. 2015/18354

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

1. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch die Vorlage des geführten Posteingangsbuchs den Eingang der Einspruchsentscheidung dargelegt hat. Somit wurden substantiiert Tatsachen vorgetragen, die schlüssig auf den verspäteten Zugang der Einspruchsentscheidung hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH v. 13.10.2005, IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328 und v. 25.2.2010, IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m. w. N.). 2. Im Hinblick auf den näher erläuterten Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sind die vom FA durchgeführten Zuschätzungen in Höhe der Abweichungen zwischen den Steuerbilanzen und den Handelsbilanzen nicht zu beanstanden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfestsetzung nach Durchführung einer Außenprüfung.