BFH - Beschluss vom 28.01.2010
VIII B 88/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 919
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 393/07

Rechtzeitigkeit eines eine Minute vor Fristablauf an einen Internetdienstanbieter zur Versendung als Telefax übermittelten Schriftsatzes bei mehreren Minuten später erfolgtem Eingang beim gerichtlichen Empfangsgerät; Gewöhnliche Übertragungszeit eines Telefaxes von mehreren Seiten Länge in den späten Abendstunden

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 88/09

DRsp Nr. 2010/5253

Rechtzeitigkeit eines eine Minute vor Fristablauf an einen Internetdienstanbieter zur Versendung als Telefax übermittelten Schriftsatzes bei mehreren Minuten später erfolgtem Eingang beim gerichtlichen Empfangsgerät; Gewöhnliche Übertragungszeit eines Telefaxes von mehreren Seiten Länge in den späten Abendstunden

NV: Wer um 23:59:00 Uhr damit beginnt, einen fristgebundenen Schriftsatz vom 7 Seiten Länge per Telefax zu übermitteln, kann nicht darauf vertrauen, dass der Übertragungsvorgang bis um 23:59:59 Uhr desselben Tages abgeschlossen sein wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

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