FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 14 V 453/99
DRsp Nr. 2000/7779
Rechtzeitigkeit eines Einspruchs
1. Die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines Einspruchs beweist nicht dessen rechtzeitigen Zugang, sofern er vom Finanzamt bestritten wird.2. Ein mittels PC erstelltes Postausgangsbuch kann die Aufgabe zur Post nicht glaubhaft machen, wenn es zu jeder Zeit abgeändert und neu ausgedruckt werden kann, ohne dass die Abänderung auffallen würde.