FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2022
5 K 93/21
Normen:
AO § 110;

Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 93/21

DRsp Nr. 2023/300

Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid

Setzt ein Steuerpflichtiger eine Hilfsperson ein, so ist dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Das gilt auch, falls die Hilfsperson eine E-Mail-Adresse fehlerhaft überträgt und der Einspruch deshalb nicht rechtzeitig ankommt.

Normenkette:

AO § 110;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid.

Die Klägerin [B] ist die Mutter von F (im Folgenden F, geb. am ... 1995). F studierte jedenfalls ab dem Sommersemester 2015 an der Hochschule C ... und spätestens ab dem Sommersemester 2018 ....

Mit Bescheid vom 24. September 2015 setzte die Beklagte ab Juni 2015 Kindergeld für F fest. Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F auf, da sie davon ausging, dass die Hochschulausbildung beendet sei. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, setzte die Beklagte auf Antrag der Klägerin hin mit Bescheid vom 11. April 2018 Kindergeld für F ab März 2018 fest, da sich F weiterhin an einer Hochschule in Ausbildung befinde.