FG Bremen - Urteil vom 21.03.2019
1 K 95/17 (3)
Normen:
AO § 182 Abs. 1 S. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

REchweite der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Zuordnung und Höhe des festgestellten Veräußerungsgewinns; Rechtsfolgen bei Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Obergesellschaft

FG Bremen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 95/17 (3)

DRsp Nr. 2019/9989

REchweite der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Zuordnung und Höhe des festgestellten Veräußerungsgewinns; Rechtsfolgen bei Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Obergesellschaft

Tenor

Der Änderungsbescheid für 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ... vom ...2016 und die Einspruchsentscheidung vom ...2017 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1 S. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Konstellation einer doppelstöckigen Personengesellschaft über die Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Obergesellschaft.