FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2010
2 K 2573/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 3; EStG § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 44

Reduzierter Zuschlag auf geldwerten Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte bei lediglich wöchentlichen Fahrten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 2573/08

DRsp Nr. 2010/15466

Reduzierter Zuschlag auf geldwerten Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte bei lediglich wöchentlichen Fahrten

1. Einer Änderung wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen stehen unzureichende Ermittlungen des Finanzamts dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zugleich unrichtige Angaben in seiner Einkommensteuererklärung gemacht hat. 2. Der Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung ist nicht um den vollen Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn tatsächlich diese Fahrten nur an 73 Tagen im Jahr durchgeführt wurden. Da dem Zuschlag die typisierende Annahme von 15 Fahrten im Monat zugrunde liegt, ist - wenn tatsächlich nur ein- bis zweimal wöchentlich Fahrten durchgeführt wurden - nur ein entsprechend reduzierter Zuschlag vorzunehmen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 3; EStG § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist unter anderem, ob dem Erlass von Änderungsbescheiden Ermittlungsfehler des Beklagten entgegenstehen und ob dieser in zutreffender Weise den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat.