FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2002
3 K 1/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 1 § 90 Abs. 2 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 § 92 § 93 § 97 § 200 ; DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 ;

Reduziertes Beweismaß wegen Mitwirkungspflichtverletzung auch bei Änderung bestandskräftiger Bescheide; Volles Beweismaß bei Annahme einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung; Grenzgängereigenschaft nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; Einkommensteuer 1983-1986

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 1/02

DRsp Nr. 2005/1299

Reduziertes Beweismaß wegen Mitwirkungspflichtverletzung auch bei Änderung bestandskräftiger Bescheide; Volles Beweismaß bei Annahme einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung; Grenzgängereigenschaft nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; Einkommensteuer 1983-1986

1. Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Verfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 bewirkte Reduktion des Beweismaßes wird nicht durch die Bestandskraft eines endgültigen Bescheids aufgehoben, so dass eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nur erlaubt wäre, wenn seine Unrichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde. 2. Eine die Festsetzungsverjährung hemmende Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung ist dem Steuerpflichtigen unabhängig von seiner Mitwirkung mit dem vollen Beweismaß nachzuweisen. 3. Hier: Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen der Annahme der Grenzgängereigenschaft eines zwischen Deutschland und der Schweiz pendelnden Arbeitnehmers nach § Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, obwohl nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen war, dass der Pendler an mehr als 45 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig war und dadurch seine Grenzgängereigenschaft verloren hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 ;