LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2020
6 Sa 123/20
Normen:
StGB § 201;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2402/19

Reduzierung des Antrags im Kündigungsschutzprozess auf Auflösung des ArbeitsverhältnissesHeimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs als fristloser KündigungsgrundUnverhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung wegen langer Betriebszugehörigkeit und vermindertem Verschuldensgrad (Einzelfallentscheidung)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 123/20

DRsp Nr. 2021/4518

Reduzierung des Antrags im Kündigungsschutzprozess auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs als fristloser Kündigungsgrund Unverhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung wegen langer Betriebszugehörigkeit und vermindertem Verschuldensgrad (Einzelfallentscheidung)

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist eine Straftat und stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Dennoch ist eine fristlose Kündigung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit - hier mehr als 25 Jahre - und des verringerten Verschuldensgrades im Ergebnis unverhältnismäßig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. März 2020 - 4 Ca 2402/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 201;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten.

1. 2.