Nach der neuen BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9.6.1999, BStBl II, 710) befindet sich ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
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