BFH - Beschluß vom 16.05.2000
VII B 232/99
Normen:
EWGVtr 857/84 Art. 3a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; MOG § 10 Abs. 1 S. 1 ; MilchGarMV § 9 Abs. 2 Nr. 7 ; VwVG § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1376

Referenzmenge; Bindungswirkung der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer

BFH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen VII B 232/99

DRsp Nr. 2000/6884

Referenzmenge; Bindungswirkung der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer

1. Zur Bindungswirkung der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer gegenüber einem Ast., der irrtümlich dem von der SLOM II-Regelung begünstigten Personenkreis zugerechnet wird. 2. Die Festsetzung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge kann aufgehoben werden, wenn die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge rechtsfehlerhaft erfolgt ist. 3. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme einer Referenzmenge für die Vergangenheit können anders zu beurteilen sein, als die Rücknahme für die Zukunft. Für die Vergangenheit ist ein Vertrauen in den Bestand der Referenzmenge u. U. dann nicht schutzbedürftig, wenn sich die rückwirkende Herabsetzung bzw. Aufhebung der Referenzmenge tatsächlich nicht finanziell zu Lasten des Milcherzeugers auswirkt. Vertrauensschutzgesichtspunkte können grds. nicht die Belassung der zu hohen Referenzmenge für die Zukunft rechtfertigen.

Normenkette:

EWGVtr 857/84 Art. 3a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; MOG § 10 Abs. 1 S. 1 ; MilchGarMV § 9 Abs. 2 Nr. 7 ; VwVG § 48 Abs. 2 ;

Gründe: