FG Münster - Urteil vom 25.09.1998
4 K 8318/97 E
Fundstellen:
EFG 1999, 946

Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens

FG Münster, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 4 K 8318/97 E

DRsp Nr. 2001/3046

Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens

1. Die Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens an eine GmbH können mangels Überschußerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn die Darlehensbedingungen für das Gesellschafterdarlehen so gestaltet sind, daß nach Abzug der Refinanzierungszinsen hieraus offenkundig und für den Gesellschafter erkennbar kein Überschuß erzielt werden kann. Zukünftige Ausschüttungen der GmbH und mögliche Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung des darlehensgebenden Gesellschafters haben dabei keinen Einfluß auf die Überschußerzielungsabsicht bezüglich des Gesellschafterdarlehens, da diese Einnahmen lediglich in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle "Stammkapital" stehen. 2. Bei einer wesentlichen Beteiligung des darlehensgebenden Gesellschafters scheidet ein Abzug der Schuldzinsen für die Refinanzierung als vorweggenommene Betriebsausgabe jedenfalls dann aus, wenn das Gesellschafterdarlehen für den streitigen Veranlagungszeitraum keinen eigenkapitalersetzenden Charakter hat.

Tatbestand: