Reform: Wie Sie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen lohnsteuerlich richtig erfassen

Mit dem im November 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die Bundesregierung die Möglichkeiten für Arbeitgeber, Beschäftigte am eigenen Unternehmen zu beteiligen, weiter ausgebaut. In erster Linie wurde dabei die sogenannte Dry-Income-Problematik (d.h., dem Mitarbeiter fließt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, ohne dass ihm gleichzeitig liquide Mittel zufließen) entschärft, indem jetzt ein noch umfassenderer Besteuerungsaufschub möglich ist. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Welche Grundsätze für Mitarbeiterbeteiligungen gelten

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, insbesondere Aktien und GmbH-Beteiligungen. Für sie gelten regelmäßig innerbetriebliche Regelungen, sogenannte ESOP Conditions (ESOP steht für „Employee Stock Option Plan“). Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen (Betriebszugehörigkeit, Zielvorgaben) dem einzelnen Beschäftigten in welchem Umfang Optionen auf einen vergünstigten oder unentgeltlichen Anteilserwerb zustehen.

Beachte Die Regelungen des § 19a EStG gelten ausschließlich für „echte“ Anteile. Sogenannte virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (VSOP) fallen nicht unter die Norm, so dass hier die allgemeinen Grundsätze zur Besteuerung von Arbeitslohn - insbesondere das Zuflussprinzip - Anwendung finden!

Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG sind …