LSG Sachsen - Urteil vom 13.03.2018
L 5 KN 142/17
Normen:
SGB VI § 254b Abs. 1; SGB VI § 254c; SGB VI § 255a; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 33c; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; UNO-Pakt I vom 19.12.1966 Art. 9; UNO-Pakt I vom 19.12.1966 Art. 10.3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 777/16

Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes West anstelle des aktuellen Rentenwertes OstVerfassungskonformität der Sonderregelungen für das BeitrittsgebietImmer noch bestehende Ungleichheit der Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen BundesländernUnterschiedliche Rentenwerte

LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KN 142/17

DRsp Nr. 2018/4160

Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes West anstelle des aktuellen Rentenwertes Ost Verfassungskonformität der Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet Immer noch bestehende Ungleichheit der Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern Unterschiedliche Rentenwerte

1. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254c, 255a SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig sind. 2. § 254b Abs. 1 SGB VI ist nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig; die immer noch bestehende Ungleichheit der Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. 3. Die Norm verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1; sie verstößt auch nicht gegen § 33c SGB I in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG und auch nicht gegen Art. 9 und 10.3 des UNO-Paktes I vom 19. Dezember 1966.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 254b Abs. 1; SGB VI § 254c; SGB VI § 255a; GG Art. 3 Abs. 1;