LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2017
L 16 R 259/16
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2659/15

RegelaltersrenteBerücksichtigung weiterer KindererziehungszeitenKindererziehung im Ausland

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 16 R 259/16

DRsp Nr. 2017/8207

Regelaltersrente Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten Kindererziehung im Ausland

1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 2. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.