Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin vorgenommene Lieferung von sogenannten Milchersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt, insbesondere ob diese Milchersatzprodukte zu den in der genannten Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführten Gegenständen gehören.
Die Klägerin verkauft und liefert Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, die wie sonstige Lebensmittel und Getränke für Verbraucher im allgemeinen Handel erhältlich sind. Dabei handelte es sich um aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die als Substitut für trinkbare Kuhmilch eingesetzt werden.
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