BFH - Beschluss vom 06.11.2002
X B 30/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 169

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss

BFH, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen X B 30/02

DRsp Nr. 2003/1388

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss

1. Es bestehen keine Zweifel, dass die Auslegung des Begriffes "kurze Zeit" in § 11 Abs. 2 EStG einheitlich sowohl für den Fall des Zuflusses vor Beginn des Kj wie für den des Zuflusses nach Beendigung des Kj vorzunehmen ist.2. Der Zweck der Norm besteht nicht darin, dem Stpfl. eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen als Überlegungszeit zu verschaffen, sondern "in engen Grenzen" Zufallsergebnisse bei der Besteuerung zu vermeiden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).