FG Saarland - Urteil vom 25.01.2012
2 K 1026/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; AO § 129;

Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andauerndem Einsatz eines Arbeitnehmers in einer auswärtigen Zweigstelle des Arbeitgebers offenbare Unrichtigkeit bei vom Steuerpflichtigen erklärten, vom FA aber übersehenen Vermietungseinkünften

FG Saarland, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1026/10

DRsp Nr. 2013/5844

Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andauerndem Einsatz eines Arbeitnehmers in einer auswärtigen Zweigstelle des Arbeitgebers offenbare Unrichtigkeit bei vom Steuerpflichtigen erklärten, vom FA aber übersehenen Vermietungseinkünften

1. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Ist ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ursprünglich für eine bestimmte Zweigstelle eingestellt worden, wird er jedoch seit einigen Jahren aufgrund einer internen Vereinbarung befristet jeweils für ein Jahr in einer anderen Zweigstelle eingesetzt, so wird diese andere Zweigstelle nicht zu einem von mehreren wechselnden Orten im Sinne einer Einsatzwechseltätigkeit, sondern zu einer ortsfesten „regelmäßgen Arbeitsstätte”. Das gilt unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr an einer anderen Stelle eingesetzt werden könnte; die Situation ist auch nicht der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar.