BFH - Urteil vom 26.02.2014
VI R 54/13
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009; § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009; EStG VZ 2010;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4527/11

Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VI R 54/13

DRsp Nr. 2014/9659

Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

NV: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Fluglinie auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie diesen arbeitstäglich anfährt.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009; § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009; EStG VZ 2010;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Kabinenchefin (Teampurserette) für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) arbeitet als Kabinenchefin für die Fluggesellschaft C. Sie lebt in B. Ihr Einsatz- bzw. Heimatflughafen ist A. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2010 die Kosten der Klägerin für die Wege der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und dem Flughafen erklärungsgemäß entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (65 Tage x 285 km x 0,30 €).