I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Kabinenchefin (Teampurserette) für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) arbeitet als Kabinenchefin für die Fluggesellschaft C. Sie lebt in B. Ihr Einsatz- bzw. Heimatflughafen ist A. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2010 die Kosten der Klägerin für die Wege der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und dem Flughafen erklärungsgemäß entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (65 Tage x 285 km x 0,30 €).
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