BVerwG - Urteil vom 19.04.2018
2 C 40.17
Normen:
RL 88/2003/EG Art. 22 Abs. 1; SächsBG a.F. § 91 Abs. 2 S. 1; SächsBG § 95 Abs. 2 S. 1; SächsAZVO § 1 Abs. 1 S. 1-2; SächsAZVO § 11; BGB § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 377
DÖV 2018, 874
NVwZ 2018, 1314
ZBR 2019, 42
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1374/14
OVG Sachsen, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 294/15

Regelmäßige Arbeitszeit als Mehrarbeit bei höherer Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit; Vorliegen eines Nachteils durch Reagieren des Dienstherrn mit einer Retorsionsmaßnahme auf die Weigerung des Beschäftigten hinsichtlich Überschreitens der regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche; Gewährung von Freizeitausgleich eines Feuerwehrbeamten

BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 2 C 40.17

DRsp Nr. 2018/9594

Regelmäßige Arbeitszeit als Mehrarbeit bei höherer Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit; Vorliegen eines Nachteils durch Reagieren des Dienstherrn mit einer Retorsionsmaßnahme auf die Weigerung des Beschäftigten hinsichtlich Überschreitens der regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche; Gewährung von Freizeitausgleich eines Feuerwehrbeamten

1. Regelmäßige Arbeitszeit kann nicht zugleich Mehrarbeit sein; das gilt auch dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt sein sollte.2. Ein Nachteil i.S.d. Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) liegt vor, wenn der Dienstherr auf die Weigerung des Beschäftigten, länger als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, mit einer Retorsionsmaßnahme reagiert oder wenn die tatsächlichen und rechtlichen Folgen dieser Verweigerung sich im Rahmen einer Gesamtschau bei objektiver Betrachtung als negativ darstellen. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr anderweitig - etwa durch Geld- oder Zeitausgleich - kompensiert, haben hierbei unberücksichtigt zu bleiben.