LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2020
3 Sa 52/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 414/19

Regelmäßige Pflicht zur Abmahnung vor Kündigung bei steuerbarem Verhalten des ArbeitnehmersSubstantiierte Darlegungslast der ProzessparteienGrundsätze des Beweismaßes im Rahmen des § 286 ZPOAnforderungen an VerdachtskündigungVorwerfbare Strafanzeige als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 52/20

DRsp Nr. 2021/3895

Regelmäßige Pflicht zur Abmahnung vor Kündigung bei steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers Substantiierte Darlegungslast der Prozessparteien Grundsätze des Beweismaßes im Rahmen des § 286 ZPO Anforderungen an Verdachtskündigung Vorwerfbare Strafanzeige als Kündigungsgrund

1. Der fristlose Kündigungsgrund in § 626 BGB ist zweistufig zu prüfen: Der Grund muss an sich für eine fristlose Kündigung geeignet sein und darüber hinaus müssen die Interessen des Arbeitgebers im Rahmen einer Abwägung überwiegen. 2. Bei fehlendem dringenden Tatverdacht ist eine Verdachtskündigung unwirksam. 3. Eine von Arbeitnehmerseite initiierte Strafanzeige ohne Schädigungsabsicht ist kein Kündigungsgrund.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.01.2020 - Az.: 6 Ca 414/19 P - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung bzw. einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin beendet worden ist, oder aber nicht.