FG München - Urteil vom 12.06.2002
4 K 1317/02
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1328

Regelstudienzeit für Steuerberaterprüfung; Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002

FG München, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 1317/02

DRsp Nr. 2002/13624

Regelstudienzeit für Steuerberaterprüfung; Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002

Ein an der staatlich anerkannten Universität der Bundeswehr München mit einer Regelstudienzeit von neun Trimestern abgeschlossenes wirtschaftwissenschaftliches Studium entspricht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG einem Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein an der Universität der Bundeswehr München mit einer Regelstudienzeit von neun Trimestern abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergesetz (StBerG) einem Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern entspricht.

Mit Antrag vom ... begehrte der Kläger die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002. Der einschlägige berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Von Oktober 1993 bis Februar 1997 Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr München. Am 24. Februar 1997 legte der Kläger erfolgreich die Diplomprüfung mit dem akademischen Grad "Diplom-Kaufmann Univ." ab. Dieser Studiengang hat eine Regelstudienzeit von neun Trimestern. Seit dem 1. Mai 2000 ist der Kläger in Vollzeit bei der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.