I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere die Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen, Immobilien, Kapitalanlagen und Arbeit. Sie beabsichtigt, ihren Mitarbeitern einschließlich der organschaftlichen Vertreter die Einrichtung eines flexiblen Arbeitszeitmodells anzubieten.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 bzw. vom 30. September 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft gemäß § 42e EStG.
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