BFH - Urteil vom 22.10.2019
VII R 24/18
Normen:
AO § 124 Abs. 1 Satz 2, § 236, § 238; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 49, § 53; EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 210
BFH/NV 2020, 844
DStRE 2020, 678
FR 2021, 559
IStR 2020, 464
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1304/17 AO

Regelungsgehalt eines Zinsbescheides über ProzesszinsenZinsbelastung bei obligatorischer Steuerbefreiung aufgrund EU-Recht

BFH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen VII R 24/18

DRsp Nr. 2020/7098

Regelungsgehalt eines Zinsbescheides über Prozesszinsen Zinsbelastung bei obligatorischer Steuerbefreiung aufgrund EU-Recht

1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage. 2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert. 3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des —vollständigen— Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist. 4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.06.2018 – 4 K 1304/17 AO sowie der Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 betroffen ist.