I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete als Hauptverpflichtete am 8. März 1993 Nichtgemeinschaftsware, die aus einem Zolllager stammte, zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Bestimmungsstelle sollte "Madrid, Spanien" sein. Die Ware wurde zunächst mit einem LKW von O zum Flughafen P befördert und dort in ein Flugzeug der Luftverkehrsgesellschaft X umgeladen.
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