LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2018
L 4 KA 8/15
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; PrüfV S-H (2006) § 7;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 227/11

Regress wegen ArzneimittelverordnungenDoppelte RegressfestsetzungKeine mehrfache Durchsetzung desselben Anspruchs

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen L 4 KA 8/15

DRsp Nr. 2018/11956

Regress wegen Arzneimittelverordnungen Doppelte Regressfestsetzung Keine mehrfache Durchsetzung desselben Anspruchs

1. Ob eine doppelte Regressfestsetzung im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen überhaupt zulässig ist, erscheint fraglich. 2. Im Falle konkurrierender Prüfverfahren muss zumindest sichergestellt sein, dass nicht eine doppelte Vollstreckung von Prüfbescheiden zu einer mehrfachen Durchsetzung von Forderungen wegen desselben Schadens führt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 und der Bescheid vom 19. Mai 2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 849.039,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; PrüfV S-H (2006) § 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen der Arzneimittelverordnungen der Klägerin im Jahr 2007, den der Beklagte im Wege der Richtgrößenprüfung festgesetzt hatte.