OLG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2018
7 U 70/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 109/14

Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 70/16

DRsp Nr. 2018/13185

Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung

1. Dem Verteidiger im Strafverfahren kann der Vorwurf der Falschberatung nicht gemacht werden, wenn er dem Mandanten rät, eine strafgerichtliche Verurteilung zu akzeptieren, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt und dass eine höhere Bestrafung bis hin zu einer Strafe droht, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes zur Folge hat. 2. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität der behaupteten Falschberatung für die Erhebung der Disziplinarklage durch den Dienstherrn des Angeklagten, wenn sich die Disziplinarklage als unbegründet erweist und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wird.

Das am 06.12.2017 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.