FG Saarland - Beschluss vom 08.07.2011
2 V 1099/11
Normen:
UStG 2005 § 3a Abs. 3 S. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG 2005 § 14; UStG 2005 § 15 Abs. 1; UStG 2005 § 14c Abs. 1 S. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 1 S. 7; UStDV § 31 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; RDG § 2 Abs. 1;

Regulierung von Schadensfällen bei Kraftfahrtunternehmen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen als den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2005 genannten Tätigkeiten ähnliche Leistung keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug

FG Saarland, Beschluss vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 2 V 1099/11

DRsp Nr. 2011/14135

Regulierung von Schadensfällen bei Kraftfahrtunternehmen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen als den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2005 genannten Tätigkeiten „ähnliche Leistung” keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Schadenregulierungsbüro, das Schadensfälle bei Kraftfahrzeugunfällen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen reguliert und jeweils vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit der Regulierung von Verkehrsunfällen ausländischer Kraftfahrzeuge in Deutschland beauftragt wird, eine den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2005 ausdrücklich genannten Tätigkeiten „ähnliche Leistung” erbringt, wenn sich das Büro nicht auf die bloße Verwaltung im Auftrag des jeweiligen ausländischen Versicherers beschränkt, sondern eine Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) erbringt, indem es verbunden mit einer rechtlichen Prüfung die Interessen des ausländischen Versicherers bei der Abwicklung des Schadens zu wahren, zu vertreten und zu verteidigen hat. 2. Eine „ähnliche Leistung” i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG in der vor 2010 gültigen Fassung kann auch dann vorliegen, wenn sie keine Beratungsleistung darstellt.