FG Köln - Senatsurteil vom 28.01.2003
8 K 1213/02
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; FGO § 126 Abs. 5 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Reichweite der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO

FG Köln, Senatsurteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 8 K 1213/02

DRsp Nr. 2003/14015

Reichweite der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO

1. Das Finanzgericht ist nach § 126 Abs. 5 FGO auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen gebunden. Es ist nicht mehr berechtigt, selbst das anzuwendende Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 2. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWG-Vertrag scheidet wegen der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO aus. Dieses gilt selbst dann, wenn der BFH nicht ausdrücklich zur Frage der EU-Rechtswidrigkeit Stellung genommen hat, die ausgesprochene Rechtsauffassung die Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht aber logisch voraussetzt.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; FGO § 126 Abs. 5 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe und mit welchem Steuersatz Einkünfte einer zunächst unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person nach deren Wegzug ins Ausland der deutschen Steuer hätten unterworfen werden dürfen.

Der Kläger war von 1994 bis Anfang 1997 (Streitjahr) bei der G AG, einer inländischen Kapitalgesellschaft, nichtselbständig tätig. Er wohnte während dieser Zeit im Inland. Mit Wirkung zum 31.03.1997 wurde er an die Muttergesellschaft der G AG, ein US-amerikanisches Unternehmen (G USA), versetzt. In diesem Zusammenhang zog er schon am 08.03.1997 in die USA um.