FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.2011
1 K 97/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 735

Reichweite der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 97/10

DRsp Nr. 2011/20935

Reichweite der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG

Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG gegeben sind, sind bei der Ermittlung des Zehnjahreszeitraums solche Beitragsjahre nicht zu berücksichtigen, für die eine Zweifachbesteuerung der in Rede stehenden Beiträge von vornherein und ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden kann; das ist stets der Fall, wenn der Steuerpflichtige in dem betreffenden Beitragsjahr gar keine eigenen Beitragsleistungen erbracht hat, die in der Ansparphase einer Belastung mit Einkommensteuer hätten unterliegen können (hier: Nachversicherung eines ehemaligen Beamten bei einem berufsständischen Versorgungswerk durch den ehemaligen Dienstherrn).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der so genannten Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).