BFH - Beschluss vom 05.02.2014
XI B 7/13
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 141
BFH/NV 2014, 708
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3129/09

Reichweite eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen XI B 7/13

DRsp Nr. 2014/5181

Reichweite eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird durch eine die Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Gerichts verbraucht. 2. NV: Ein Auflagenbeschluss, mit dem einem Beteiligten die Vorlage einer Urkunde aufgegeben wird und rechtliche Hinweise erteilt werden, stellt eine solche, die Prozesslage wesentlich ändernde Sachentscheidung dar.

Ein einmal erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist durch die nächste eine Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Finanzgerichts (hier: Aufklärungsanordnung und rechtlicher Hinweis) verbraucht. Eine trotz eines Antrags auf mündliche Verhandlung gleichwohl ohne mündliche Entscheidung ergangene Sachentscheidung verletzt das Recht der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe