OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2019
3 Wx 53/18
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 2; HRV § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1858
DNotZ 2019, 710
GmbHR 2019, 667
NJW-RR 2019, 861
NZG 2019, 821
NotBZ 2020, 52

Reihenfolge der Einstellung mehrerer gleichzeitig eingereichter Gesellschafterlisten in das Registerportal

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 53/18

DRsp Nr. 2019/5718

Reihenfolge der Einstellung mehrerer gleichzeitig eingereichter Gesellschafterlisten in das Registerportal

Werden mehrere Gesellschafterlisten am gleichen Tag eingereicht, so ist § 9 Abs. 1 S. 2 HRV in dem Sinne auszulegen, dass die Listen in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner einzustellen sind. Das gilt umso mehr, wenn die Reihenfolge von dem einreichenden Notar vorgegeben wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die chronologische Reihenfolge der am 9. Februar 2018 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterlisten der A im Dokumentenbaum des Registerordners kenntlich zu machen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 2; HRV § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 übersandte der Beteiligte vier Gesellschafterlisten mit der Bitte, diese in der folgenden Reihenfolge in das Registerportal einzustellen:

1. Liste 1 vom 5. Februar 2018

2. Liste 2 vom 6. Februar 2018

3. Liste 3 vom 6. Februar 2018

4. Liste 4 vom 7. Februar 2018.

Am 9. Februar 2018 nahm das Registergericht die Listen dergestalt in den Registerordner auf, dass sie in folgender Reihenfolge im Dokumentenbaum erscheinen: Liste 1, Liste 4, Liste 3, Liste 2. Die Listen sind wie folgt bezeichnet:

"Liste der Gesellschafter - Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 05.02.2018)