Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die chronologische Reihenfolge der am 9. Februar 2018 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterlisten der A im Dokumentenbaum des Registerordners kenntlich zu machen.
I.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 übersandte der Beteiligte vier Gesellschafterlisten mit der Bitte, diese in der folgenden Reihenfolge in das Registerportal einzustellen:
1. Liste 1 vom 5. Februar 2018
2. Liste 2 vom 6. Februar 2018
3. Liste 3 vom 6. Februar 2018
4. Liste 4 vom 7. Februar 2018.
Am 9. Februar 2018 nahm das Registergericht die Listen dergestalt in den Registerordner auf, dass sie in folgender Reihenfolge im Dokumentenbaum erscheinen: Liste 1, Liste 4, Liste 3, Liste 2. Die Listen sind wie folgt bezeichnet:
"Liste der Gesellschafter - Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 05.02.2018)
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