FG Sachsen - Urteil vom 28.11.2006
3 K 1623/06
Normen:
EStG (2003) § 34f Abs. 3 § 35a Abs. 1 ; EStR 2003 R 4;
Fundstellen:
EFG 2007, 933

Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3 EStG 2003 und § 35a Abs. 1 EStG 2003 von der tariflichen Einkommensteuer

FG Sachsen, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 1623/06

DRsp Nr. 2007/7635

Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3 EStG 2003 und § 35a Abs. 1 EStG 2003 von der tariflichen Einkommensteuer

Von der tariflichen Einkommensteuer ist abweichend von der Regelung in R 4 EStR 2003 zunächst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) und erst danach diejenige nach § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) abzuziehen. Allein diese Verfahrensweise steht mit dem Wortlaut und dem Zweck der Ermäßigungsregelung in § 34f Abs. 3 EStG in Einklang.

Normenkette:

EStG (2003) § 34f Abs. 3 § 35a Abs. 1 ; EStR 2003 R 4;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Reihenfolge die Steuerermäßigungen nach § 34 f Abs. 3 EStG 2003 ("Bau-Kindergeld") und § 35 a Abs. 1 EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sind.