I. Im März 2003 richtete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ein ausdrücklich als "Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 der Abgabenordnung (AO)" bezeichnetes Schreiben an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank. Da im Rahmen der Betriebsprüfung die Sachverhaltsaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich sei, weil sie zu weiteren Auskünften und Vorlagen von Urkunden --abgesehen von einem Depotauszug zum 31. Dezember 2002 zum Depot Nr. ...-- nicht bereit seien, forderte das FA die Klägerin auf:
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