BFH - Urteil vom 08.08.2006
VII R 29/05
Normen:
AO (1977) § 92 S. 2 Nr. 3 § 93 § 97 § 107 ; FGO § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2624
BFH/NV 2007, 118
BFHE 214, 97
BStBl II 2007, 80
DB 2006, 2556
DStR 2006, 2123
WM 2007, 387
ZIP 2007, 69
wistra 2007, 75
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 773/04

Reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977; Entschädigung bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen i.S. des §§ 93 und 97 AO

BFH, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen VII R 29/05

DRsp Nr. 2006/28248

Reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977; Entschädigung bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen i.S. des §§ 93 und 97 AO

»Ein (reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.«

Normenkette:

AO (1977) § 92 S. 2 Nr. 3 § 93 § 97 § 107 ; FGO § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im März 2003 richtete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ein ausdrücklich als "Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 der Abgabenordnung (AO)" bezeichnetes Schreiben an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank. Da im Rahmen der Betriebsprüfung die Sachverhaltsaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich sei, weil sie zu weiteren Auskünften und Vorlagen von Urkunden --abgesehen von einem Depotauszug zum 31. Dezember 2002 zum Depot Nr. ...-- nicht bereit seien, forderte das FA die Klägerin auf: