Der (ledige) Kläger ist bei den Stadtwerken ... (SW...) als ...fahrer angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung 2006 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.242,00 Euro sowie Aufwendungen für das Waschen von folgenden, von ihm als Berufsbekleidung bezeichneten Kleidungsstücken in Höhe von 543,00 Euro als Werbungskosten geltend:
- ein graues/weißes Oberhemd pro Arbeitstag
- eine graue Arbeitshose pro Woche
- zwei rote Dienstpullover pro Woche
- eine schwarze/rote Dienstjacke pro Woche
- einen schwarzen/roten Dienstparker pro zwei Wochen (von Oktober bis März)
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