FG Münster - Urteil vom 19.02.2002
1 K 6432/00 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2 ; AO § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 670

Reinigungskosten für Dienstkleidung eines Polizisten als Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 6432/00 E

DRsp Nr. 2002/4648

Reinigungskosten für Dienstkleidung eines Polizisten als Werbungskosten

Die Aufwendungen eines Polizisten für die Reinigung seiner Berufskleidung in der privaten Waschmaschine sind bei im Schätzungswege ermittelten Kosten von 1,44 DM pro Waschgang mit 200,- DM jährlich hinreichend berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2 ; AO § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1999 der Abzug von Reinigungskosten für Dienstbekleidung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger (Kl.) ist Polizeibeamter. Er verrichtet seinen Dienst in einer Einsatzhundertschaft. In der gemeinsam mit der Ehefrau abgegebenen ESt-Erklärung 1999 machte der Ehemann folgende Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung in der privaten Waschmaschine geltend. Er legte 46 Arbeitswochen zu Grunde:

1. Hemden und T-Shirts

46 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang

264,50 DM

2. Diensthosen

10 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang

57,50 DM

3. Einsatzanzüge

16 Waschgänge x 4,80 DM pro Waschgang

73,50 DM

4. dienstlich geliefertes Sportzeug

46 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang

264,50 DM

5. Winterparka

6 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang

34,50 DM

6. Pullover

12 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang

69,00 DM

7. dienstlich gelieferte Winterunterwäsche