Streitig ist, ob Aufwendungen für zwei Reisen einer Lehrerin zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu rechnen sind.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielt als Ingenieur, die Klägerin (Klin) als Lehrerin für Deutsch und Religionslehre an ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit machte die Klin Aufwendungen für zwei Reisen in folgendem Umfang geltend:
Reise nach Weimar (07.09.2001 - 09.09.2001)
Fahrtkosten
493 DM (425 km x 1,16 DM)
Verpflegungspauschbetrag
76 DM
Übernachtungskosten
78 DM
Eintrittsgelder, Poster
89 DM
Summe
736 DM
Reise nach Rom (23.11.2001 - 27.11.2001)
Fahrt, Übernachtung, Halbpension
1.490 DM
abzgl. Frühstück
- 57,60 DM (4 x 20 % von 72 DM)
abzgl. Abendessen
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